In der EU-Richtlinie 2001/77/EG sind Zielquoten für die Anhebung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern festgehalten. Für Österreich ist der Zielwert eine Anhebung von 70 % auf 78,1 %, wobei als Bezugsgröße nicht der jeweils aktuelle Verbrauch heranzuziehen ist, sondern die als Fußnote festgehaltene Bemessungsbasis von 56,1 TWh, also keine Berücksichtigung eines etwaigen Strombedarfswachstums.
Das hat folgende Gründe:
In einem Durchschnittsjahr werden etwa 37.285 GWh aus Wasserkraft erzeugt, das sind 66,5 % der 56.100 GWh, die dem Verbrauch im Jahr 1997 entsprechen.
Wenn diese Wasserkrafterzeugung in Absolutwerten etwa konstant bleibt, dann verringert sich ihr Anteil am Gesamtverbrauch bei einer Stromverbrauchssteigerung von 1,6 % jedes Jahr um etwa 1,2 %.
Das heißt, nur zur Kompensation des Anteilsverlustes der Wasserkraft müssten jedes Jahr zusätzlich 1,2 % aus anderen erneuerbaren Energieträgern erzeugt werden. Akkumuliert vom Ausgangsjahr 1997 bis zum Zieljahr 2010 wären das über
15 %.
Das heißt:
Aufgrund des hohen Ausgangwertes mit dem bereits bestehenden hohen Ökostromanteil in Österreich würde die Anhebung von 70 % auf 78,1 % bei Berücksichtigung des Strombedarfszuwachses nochmals plus 15 % Ökostrom bedeuten. Das ist allerdings unrealistisch, und eben deshalb wurde die Bezugsgröße 56,1 TWh fixiert, die betreffend Bewertung der Zielerreichung heranzuziehen ist. Ohne Berücksichtigung eines konstanten Bezugswertes wäre Österreich mit seinem bereits bestehenden außergewöhnlich hohen Stromerzeugungsanteil aus erneuerbaren Energieträgern im Vergleich zu den anderen EU-Mitgliedstaaten extrem benachteiligt.
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